AGB
1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Die Lieferbedingungen der BERRA Advertising Agency GmbH ( BERRA ) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den Lieferbedingungen der BERRA abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt die BERRA nicht an, es sei denn, sie hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Lieferbedingungen der BERRA gelten auch dann, wenn die BERRA in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen BERRA und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrags getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
2 Angebot – Angebotsunterlagen
(1) Ist diese Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so kann BERRA dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält BERRA sich Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der BERRA.
3 Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise der BERRA „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen der BERRA eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Besteller verpflichtet, den Lieferpreis wie folgt zu zahlen: 1/3 bei Auftragserteilung, 1/3 bei Druckfreigabe, 1/3 bei Auslieferung oder 1/2 bei Auftragserteilung, 1/2 bei Auslieferung.
(5) Zahlt der Besteller bei Druckfreigabe nicht, ist BERRA berechtigt, den Auftrag fristlos zu kündigen und die bis dahin entstandenen Kosten als Schadensersatz in voller Höhe geltend zu machen. Die Parteien vereinbaren, dass der aktuelle Listenpreis der BERRA als pauschalierter Schadensersatz vom Besteller zu zahlen ist, es sei denn, BERRA weist einen höheren oder der Besteller weist nach, dass BERRA kein oder nur ein geringeren Schaden entstanden ist.
(6) Kommt der Besteller in Zahlungsversuch, so ist BERRA berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10 % zu fordern. Der Besteller ist jedoch berechtigt, BERRA nachzuweisen, dass ihr als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(7) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der BERRA anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausführung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
4 Lieferzeit
(1) BERRA ist nicht verpflichtet, die Karten drucken zu lassen, bevor nicht mindestens 50 % des Lieferpreises vom Besteller gezahlt sind. Die Auslieferung der Ware erfolgt per Nachnahme.
(2) Gerät BERRA aus Gründen, die sie zu vertreten hat, in Lieferverzug, so ist der Besteller berechtigt, für die vollendete Woche Verzug eine pauschalisierte Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal 15 % des Lieferwertes zu verlangen.
(3) Setzt der Besteller BERRA, nachdem sie bereits in Verzug geraten ist, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach frustlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte; im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt.
(4) Die Haftungsbegrenzungen gem. Abs. (2) und Abs. (3) gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des von BERRA zu vertretenen Verzugs geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
(5) Die Einhaltung der Lieferverpflichtung der BERRA setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus.
(6) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist BERRA berechtigt, den ihr entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Liefersache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
5 Gefahrübergang – Verpackungskosten
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
(2) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
(3) Sofern der Besteller es wünscht, wird BERRA die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
6 Mängelgewährleistung
(1) Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügen-obliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Soweit ein von BERRA zu vertretender Mangel des Produktes vorliegt, ist BERRA nach eigener Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung ist BERRA verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen bis zur Höhe des Lieferwertes, insbesondere Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass das Produkt nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsortverbracht wurde.
(3) ist BERRA zur Mangelbeseitigung/ Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die BERRA zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Ersatzlieferung/ Mangelbeseitigung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Wandlung ( Rückgängigmachung des Vertrages ) oder eine entsprechende Herabsetzung des Lieferpreises ( Minderung ) zu verlangen.
(4) Soweit sich aus dem Nachstehenden nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. BERRA haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet BERRA nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
(5) Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend macht.
(6) Soweit BERRA fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(7) Die Gewährleistungspflicht beträgt sechs Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz- von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
7 Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 Absätzen 4 bis 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
(2) Die Regelung gem. Abs. 1 gilt nicht für Ansprüche gem. §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz sowie für Fälle des Unvermögens oder der Unmöglichkeit.
(3) Soweit die Haftung der BERRA ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der BERRA.
8 Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) BERRA behält sich das Eigentum am Produkt bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigen Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist BERRA Produkt zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Produktes durch BERRA liegt kein berechtigt, das Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, BERRA hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Produktes durch BERRA liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. BERRA ist nach Rücknahme des Produktes zu deren Verwerfung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller unverzüglich BERRA schriftlich zu benachrichtigen, damit BERRA Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, BERRA die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den BERRA entstandenen Ausfall.
(3) Der Besteller ist berechtigt, das Produkt im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt BERRA jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages ( einschließlich MwSt. ) der Forderung von BERRA ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob das Produkt ohne oder nach Vereinbarung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der BERRA, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. BERRA verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahren gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, kann BERRA verlangen, dass der Besteller ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern ( Dritten ) die Abtretung mitteilt.
(4) BERRA verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt BERRA.
9 Werbekostenzuschüsse
(1) Der Besteller verpflichtet sich, die Vereinbarung an die Kunden weiterzuleiten, nach denen die Kunden sich verpflichten, die Karten mindestens ein Jahr auszulegen und die Markenartikel, die auf der Karte vermerkt sind, zu führen.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, Werbekostenzuschüsse, die unmittelbar an ihn fließen, unverzüglich an BERRA weiterzuleiten.
(3) Dem Besteller ist bekannt, dass die Kosten für die Erstellung der Getränke- und Speisekarten durch Werbekostenzuschüsse refinanziert wird. Werden diese Werbekostenzuschüsse aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht oder nicht in voller Höhe gezahlt, erhöht sich der vom Besteller zu zahlende Kaufpreis um den entsprechenden Betrag der Werbekostenzuschüsse.
10 Entwürfe
(1) BERRA wird dem Besteller einen Korrekturabzug liefern. Gibt der Auftraggeber den Korrekturabzug nicht innerhalb von 3 Tagen nach Zugang mit Korrekturen zurück, gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt. Der Besteller übernimmt die Kosten für Änderungen der ursprünglich bestellten Ausführungen.
(2) BERRA ist berechtigt, ein Herkunftszeichen auf den Getränke- und Speisekarten in branchenüblicher Form anzubringen.
(3) Probedrucke werden auf Wunsch des Bestellers gegen Vergütung geliefert. Die entsprechenden Kosten werden dem Besteller auf Anfrage vorab bekanntgegeben.
11 Gerichtsstand – Erfüllungsort
(1) Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist der Geschäftssitz der BERRA Gerichtsstand; BERRA ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der BERRA Erfüllungsort.